Prüfung zum Sachkundenachweis

 

Der Sachkundenachweis für Hundehalter ist ein Befähigungsnachweis, mit dem grundlegende theoretische Kenntnisse über Hunde, ihre Haltung und der Umgang nachgewiesen werden.

Die Prüfung wird von anerkannten Sachverständigen und Tierärzten abgenommen. Bei der HundeKompetenz. Prinz. sind wir als Sachverständige anerkannt, die Prüfung abzunehmen. Der Sachkundnachweis ist unter anderem eine Voraussetzung für die Erlaubnis zur Hundehaltung von Hunden schwerer als 20 kg oder größer als einer Widerristhöhe von 40 cm (sogenannte 20/40 Hunde) oder zum Halten bestimmter Rassen. Den Sachkundenachweis benötigen zur Vorlage bei der Stadt beim Ordnungsamt. 

Sie erhalten von uns 30 multiple choice Fragen, davon müssen Sie 2/3 richtig beantworten. Über die bestandene Prüfung erhalten Sie von uns den Sachkundenachweis.

Bitte melden Sie sich zu dieser Prüfung bei uns an.

 

Auf diesen Links finden Sie die Fragen und Antworten zum Sachkundenachweis:

 Fragen Sachkunde

Antworten Sachkunde

Der Link zu dem Sachkundenachweis in englischer Sprache:

Questions

Answers

Wesenstest bei Hunden

Die Verhaltensprüfung befreit von der Leinen- und Maulkorbpflicht bei bestimmten Hunderassen.Vorraussetzung für eine Zulassung zu einer Verhaltensprüfung ist ein bestandener Nachweis zur Sachkunde.

Die Verhaltensprüfung beinhaltet:

  • Überprüfung des Gehorsams des Hundes.
  • Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung. (Jogger, Radler), die auch in engem räumlichen Kontakt zum Hund treten.
  • Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (Aufspannen eines Schirmes, Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen).
  • Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit unerwarteten Geräuschen (Fahrradklingel, Geschrei)
  • Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit.
  • Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden.
  • Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.

Die Verhaltensprüfung muss, je nach Hunderasse,

  • durch anerkannte Sachverständige oder
  • durch das Veterinäramt

durchgeführt werden.

Die Verhaltensprüfung für "gefährliche Hunde" muss durch das Veterinäramt durchgeführt werden.

Bei Hunden bestimmter Rassen kann der Wesenstest durch anerkannte Sachverständige der HundeKompetenz Prinz, Yvonne Prinz oder durch das Veterinäramt durchgeführt werden.

Die Verhaltensprüfung wird in monatlichen Abständen durchgeführt. Termine können individuell telefonisch abgestimmt werden.

Die vom LANUV anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen sind berechtigt, Verhaltensprüfungen zur Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang für Hunde bestimmter Rassen und/oder Sachkundeprüfungen für Halter von großen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durchzuführen. Diese Prüfungen sind den Prüfungen eines amtlichen Tierarztes gleichwertig.

Welche Hunderassen sind betroffen?

Liste der "gefährlichen" Hunde:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier 
  • Kreuzungen aus diesen Rassen
  • Ein Hund, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall nachgewiesen wurde

 

 

Sachkundenachweis für Hunde bestimmter Rassen

Nach § 10 des Landeshundegesetzes muss für folgende Rassen eine Sachkundeprüfung abgelegt werden: 

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastino Espagniol
  • Mastino napolitano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu 
  • Kreuzungen aus diesen Rassen

 

Aktuell wird nun bei den Behörden bei der Frage, ob ein Old English Bulldog als ein gefährlicher Hund, bzw. als ein Listenhund einzustufen ist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln zurückgegriffen. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln im Urteil vom 30.03.2017 (Az.:20 K 5754/16) ausgeführt, dass es bei der einer Old English Bulldoge nun um eine Rückzüchtung handele:

  • aus Englischer Bulldogge (50%) sowie
  • jeweils 1/6 aus Bullmastiff
  • American Bulldog und
  • Pitbull Terrier

auf jeden Fall zu 1/3 Hunde bestimmter Rassen als Listenhund per Landeshundegesetz als gefährlich und aggressiv aufgrund ihrer Rasse eingestuft sind, eingekreuzt seien. So dass es bei Hunde der Rasse Old English Bulldogs für die Einstufung als HUnd gemäß § 10 LHG NRW nicht auf den individuellen Phänotyp und auch nicht auf die Rassezugehörigkeit eines Hundes, sondern auf den rein biologischen Kreuzungsbegriff unabhängig vom Verwandschaftsgrad ankäme. Solange daher der Old English Bulldog nicht als eigenständige Rasse in Deutschland anerkannt wird, fallen Hunde der Rasse entweder unter § 10 LHundG NRW oder bei deutlichem Hervortreten des Phänotyps unter (Äußerem Erscheinungsbild des Hundes als Pitbull-Mischling) § 3 Abs. 2 LHundG NRW.

Die Haltung von Hunden bestimmter Rassen muss der zuständigen Behörde angezeigt und von dieser genehmigt werden. Diese Hunde müssen überall in der Öffentlichkeit an der kurzen Leine (1,5 m) und mit Maulkorb geführt werden. Auf dem eigenen, eingezäunten Gelände sowie auf besonders ausgewiesenen Hundefreilaufflächen dürfen diese Hunde ohne Leine laufen, müssen jedoch einen Maulkorb tragen. 

 

Ausnahmen der Anlein- und Maulkorbpflicht:
Bestehen für Hunde bestimmter Rassen bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats, danach existiert eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Von dieser Anlein- und Maulkorbpflicht kann der eigene Hund ausgenommen werden, bis er frühestens mit 15 Lebensmonaten den Verhaltenstest (freiwillig) ablegen kann. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mit Ihrem Hund nachweislich und regelmäßig (mindestens 14-tägig) an einer Junghundeausbildung, z.B. in der HundeKompetenz. Prinz., teilnehmen.

Wenn Sie Ihren Hund danach noch ohne Leine und/oder Maulkorb führen möchten, müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest absolvieren. Nach bestandener Verhaltensprüfung (auch Wesenstest genannt) existiert die allgemeine Anleinpflicht, die auch für 20/40-Hunde gilt. Voraussetzung für eine Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein bestandener Nachweis zur Sachkunde.

 

Die Sachkundeprüfung für Hunde bestimmter Rassen:
Der Multiple-Choice Fragebogen für Hunde bestimmter Rassen unterscheidet sich nur geringfügig vom Fragebogen für 20/40 Hunde. Allerdings müssen Sie als Halter eines Hundes bestimmter Rassen in der Summe mehr Fragen beantworten. 

Auf diesen Links finden Sie die Fragen und Antworten zum Sachkundenachweis bestimmter Rassen:

Sachkundenachweis Prüfungsfragenkatalog gefährliche Hunde

Erlaubnis

Eine Erlaubnis ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss beim Ordnungsamt gestellt werden. Auch die Haltung mehrerer Tiere muss entsprechend erlaubt werden.

Die erlaubten Tiere müssen so untergebracht werden, dass sie artgerecht gehalten werden und ein Ausbruch aus dem eingefriedeten Grundstück ausgeschlossen ist.

Die Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn die im nachstehenden Text aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Außerhalb des eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen Hund bestimmter Rasse beaufsichtigen.

 

Persönliche Kenntnisse und Zuverlässigkeit

Hundehalterinnen und Hundehalter müssen sachkundig und zuverlässig sein. Sie müssen immer in der Lage sein, das Tier sicher an der Leine zu halten und zu führen. Darüber hinaus müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Vorliegen der  Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer zur Abnahme der Sachkundeprüfung für Hunde bestimmter Rassen anerkannten sachverständigen Person oder Stelle oder aber einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes nachzuweisen.

Als sachkundig gelten zudem:

  • Tierärztinnen und Tierärzte,

  • Jagdscheininhaberinnen und Jagscheininhaber,

  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,

  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,

  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Die  Zuverlässigkeit ist durch die Beibringung eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Solche Führungszeugnisse können in jedem Bürgeramt der Stadt beantragt werden.

Eintragungen im Führungszeugnis können dazu führen, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Die Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben bei Verurteilungen wegen:

  • eines vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit anderer Personen,

  • einer gemeingefährlichen Straftat,

  • einer Straftat gegen Eigentum oder Vermögen,

  • Trunksucht oder Rauschmittelsucht.

Eine Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

 

Andere Aufsichtsperson

Die vorübergehende Überlassung eines Tieres an eine andere Aufsichtsperson beispielsweise in der Urlaubszeit bedarf zwar keiner besonderen Erlaubnis, jedoch muss diese Person alle Voraussetzungen einer Hundehalterin bzw. eines Hundehalters selbst erfüllen. Insbesondere die für die Aufsichtsperson zwingend erforderliche Sachkunde ist dem Ordnungsamt nachzuweisen.
Die Überlassung des Tieres darf nicht länger als sechs Wochen andauern.

Eine für den Hund eventuell erteilte Befreiung von der Leinenpflicht ist nicht auf Aufsichtspersonen übertragbar.

 

Mikrochip

Allen bestimmten Hunderassen muss ein Mikrochip zur individuellen Kennzeichnung eingesetzt werden.

 

Versicherung

Es muss eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.

 

Leinenzwang

Hunde bestimmter Rassen dürfen außerhalb des eigenen Grundstücks immer nur angeleint geführt werden. Dies gilt auch für ausgewiesene Hundefreilaufflächen.
Der Leinenzwang kann nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst) oder bei einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle für bestimmte Teilbereiche aufgehoben werden. Zu diesen Teilbereichen gehören Flächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, Wege in Wäldern, aber auch ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen gefährlichen Hund führen.

Eine Befreiung vom Leinenzwang ist  nicht auf andere Personen übertragbar.

 

Maulkorb

In der Öffentlichkeit muss das Tier ab der Vollendung des sechsten Lebensmonats einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.
Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst)  oder bei einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle möglich.

 

Hundesteuer

Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung beim Steueramt anzumelden.